Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) verabschiedet, nach dem die Krankenkassen ab dem 11.04.2017 wieder teilweise die Kosten für Sehhilfen übernehmen müssen.
Allerdings werden Kosten nur für eine Minderheit der Fehlsichtigen übernommen und auch diese erhalten keine komplette Brille! Die durch den Gesetzgeber beschlossene Ausweitung des Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nur bei Erwachsenen mit
• einer Kurzsichtigkeit von mehr als - 6,0 Dioptrien oder
• einer Weitsichtigkeit von mehr als + 6,0 Dioptrien oder
• einer „Hornhautverkrümmung“ (Astigmatismus) von mehr als 4,0 Dioptrien oder
• einer schweren Sehbeeinträchtigung oder Blindheit der Stufe 1 auf beiden Augen trotz bestmöglicher Brillenkorrektur (RestSehschärfe kleiner oder gleich 30% - trotz bestmöglicher Brillenkorrektur!) und sie bezieht sich auch nur auf die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen (letztere nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen!).
Für die Brillenfassung muss der Versicherte in jedem Fall selbst aufkommen, hierfür gibt es keinerlei Zuschüsse von der Krankenkasse! Bei Kindern und Jugendlichen (bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag!) gilt die bisherige Regelung auch weiterhin, hier werden die Kosten der Sehhilfe von den Krankenkassen übernommen. Nach aktuellem Kenntnisstand (April 2017) benötigen Sie für die Erstversorgung eine Verordnung (Rezept) eines Arztes für Augenheilkunde, die erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgestellt wurde. Ein erneuter Anspruch besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetz (HHVG) sieht für gesetzlich Versicherte bei bestimmten hohen Fehlsichtigkeiten eine Sehhilfenversorgung zu Lasten der Krankenkasse vor. Sollte Ihre Versicherung die Kosten für Ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen übernehmen, handelt es sich dabei jedoch um eine Basisversorgung; dies gilt insbesondere für Brillengläser. So werden die Kosten für bestimmte Vergütungen oder Qualitätsstufen von Brillengläsern nicht übernommen, hierfür müssen die gesetzlich Versicherten auch nach dem HHVG weiterhin selbst aufkommen, d.h. eine private Zuzahlung leisten.
Wir informieren Sie gerne darüber, ob Sie aufgrund Ihrer Fehlsichtigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, und wickeln in diesem Fall für Sie alle erforderlichen Schritte mit Ihrer Krankenkasse ab, sodass Ihnen der bürokratische Mehraufwand vollständig erspart bleibt.
Die Gesundheitshandwerke, zu denen auch die Augenoptiker zählen, sind wiederum durch das Gesetz seit dem 1. April 2018 verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung die privaten Zuzahlungen der gesetzlich Versicherten an die jeweilige Krankenkasse zu melden. Ohne diese Meldung kann keine Abrechnung mit der Krankenkasse und somit auch keine Kostenübernahme durch diese erfolgen. Wenn Sie nicht wünschen, dass wir Ihrer Versicherung den Mehrkostenbetrag melden, sind wir daher gezwungen, Ihnen den Gesamtbetrag für Ihre Sehhilfe ohne die Ihnen eigentlich zustehenden Abzüge privat in Rechnung zu stellen.